CPL (A) – Berufspilotenlizenz

Umfang der Berechtigung

Als verantwortlicher Luftfahrzeugführer dürfen, im gewerblichen Bereich, Luftfahrzeuge geflogen werden, die als Single Pilot Aircraft kategorisiert sind. Dies sind gewöhnlich Flugzeuge bis 5,7 Tonnen, welche propellergetrieben sind.

Folgende Rechte beinhaltet die CPL(A) Lizenz im Einzelnen:

  • Tätigkeit als Privatflugzeugführer PPL(A)
  • Im nichtgewerblichen Luftverkehr zu einer berufsmäßigen Tätigkeit als verantwortlicher oder als zweiter Flugzeugführer auf Flugzeugen der im Luftfahrerschein eingetragenen Muster
  • Im gewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer Tätigkeit als verantwortlicher Flugzeugführer auf Flugzeugen der im Luftfahrerschein eingetragenen Muster, die für eine Mindestbesatzung, bestehend aus einem Flugzeugführer, zugelassen sind (SPA Single Pilot Aircraft)
  • Im gewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer Tätigkeit als zweiter Flugzeugführer auf Flugzeugen der im Luftfahrerschein eingetragenen Muster (SPA Single Pilot Aircraft und MPA Multi Pilot Aircraft)

Voraussetzungen für die Ausbildung

  • 150 Flugstunden, davon 50 h als PIC auf Flugzeugen
  • 10 h PIC Überlandflug einschließlich eines Fluges über 540 km (300 NM) mit zwei Zwischenlandungen bis zum vollständigen Stillstand
  • PPL(A) mit Nachtflugberechtigung (wenn nicht vorhanden verlängert sich die CPL(A) Ausbildung um 5h NVFR Training)

Die Rechte vom CPL-A dürfen ohne ein zusätzliches IR Rating nur unter VFR Bedingungen ausgeübt werden.

Ablauf der Ausbildung

Die Ausbildung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil:

Theorie

Die theoretische CPL-A Ausbildung umfasst bei uns 270 Stunden, wobei mindestens 60 Stunden davon als Nahunterricht veranstaltet werden. Grundsätzlich erfolgt die theoretische Ausbildung im Fernstudium über unseren Partner, der Cranfield Aviation Training School (Deutschland) GmbH in Dortmund. Die Termine für den erforderlichen Nahunterricht finden Sie hier.

In der Regel empfehlen wir unseren Schülern eher die Durchführung einer ATPL Theorieausbildung im Fernstudium. Das akademische Niveau zwischen ATPL und CPL ist identisch und der ATPL beinhaltet sowohl die IR (Instrument Rating) wie auch HPA (High Performance) Theorie. Bei einem späteren Aufbau vom CPL-A/IR zum ATPL-A muss die Ausbildung und Prüfung fast komplett wiederholt werden.

Die theoretische Prüfung kann bei jeder beliebigen EASA Prüfungsbehörde ( z.B. beim Luftfahrt-Bundesamt in Braunschweig, Austro Control etc. ) abgelegt werden. Die Prüfung kann in 6 Teilprüfungen geschrieben werden, wobei pro Fach 4 Versuche zur Verfügung stehen.

Praxis

Die praktische Ausbildung umfasst mindestens 25 Flugstunden mit Fluglehrer inkl. 10 Ausbildungsstunden nach Instrumenten. Hiervon können 5 Stunden auf einem BITD, FNPT I oder II bzw. FTD 2 Simulator absolviert werden. Sofern ein gültiges IR-A vorhanden ist, reduziert sich die Ausbildung auf 15 Flugstunden mit Fluglehrer. Bei einem gültigen IR-H reduziert sich die Ausbildung auf 20 Flugstunden mit einem Fluglehrer, wobei keine Simulatornutzung mehr möglich ist.

Ist keine Nachtflugberechtigung vorhanden, erhöht sich die Ausbildung um mindestens 5 Ausbildungsstunden in der Nacht. Mindestens 5 Starts und Landungen müssen im Alleinflug absolviert werden.

Mindestens 5 Ausbildungsstunden müssen auf einem Luftfahrzeug geflogen werden, welches für mindestens 4 Personen zugelassen ist, über einen Verstellpropeller verfügt und mit einem Einziehfahrwerk ausgestattet ist.

Verlängerung der Lizenz

Die Lizenz selber ist ein Leben lang gültig und muss nicht verlängert werden. Die enthaltenen Klassen- und Musterberechtigungen müssen jedoch, wie auch beim PPL, regelmässig verlängert werden. Dies gilt auch für eine möglicherweise enthaltene Instrumentenflugberechtigung (IR).

Ausbildungskosten

Die Ausbildungskosten belaufen sich auf ca. € 12.000,00 für die komplette Ausbildung ohne Berücksichtigung einer möglichen Ausbilungserleichterung oder einer bereits bestandenen Theorieprüfung. Hier finden Sie unser Musterangebot in Verbindung mit unserer aktuellen Preisliste.

Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus der Anlage 3, Abschnitt E, der EU VO 1178/2011 und den damit verbunden akzeptierten Nachweisverfahren (AMCs). Wir empfehlen das Easy Access Dokument der EASA für weitere Informationen.

Noch Fragen?
Die Ausbildungsoptionen sind vielfältig und unsere Website kann ein persönliche Beratung nicht ersetzten. Gerne beraten wir Sie unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Situation kompetent und persönlich.

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